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Steuerliche Abzugsmöglichkeit
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche
Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,00 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten
6.600,00 € jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu
einer Höhe von 1.650,00 €/3.300,00 € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG)
berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen
werden.
2. Weitere 1.650,00 €/3.300,00 € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als
Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden
zusammengerechnet. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben
geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar
nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht
werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet
somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter
Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung. Berufsverbände können gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die
unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre
Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 %
Körperschaftssteuer zu zahlen. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Familien-Partei
Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem
Kalenderjahr 10.000,00 € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht,
der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Politische Parteien sind
verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten
unverzüglich anzuzeigen.
Sachspenden: Bei Sachspenden wenden Sie sich bitte an info@familien-partei.de
(Bitte beachten Sie, dass Spenden nicht zweckgebunden erfolgen dürfen.)
Weitere Informationen erhalten Sie gerne per E-Mail über: info@familien-partei.de
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften
bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen
(Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an
politische Parteien: